§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "MUSIKZUG
ROSSTAL e V.“ und hat seinen Sitz in Roßtal, Landkreis Fürth.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht in Fürth eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
und Ziele
Der Verein dient der
Förderung der Blasmusik auf einer breiten Grundlage und der Pflege des damit verbundenen
heimatlichen Brauchtums.
Er ist gemeinnützig
und erstrebt keinen Gewinn.
Um diesen Zweck zu
erreichen, nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:
• Ausbildung und Schulung von jugendlichem Nachwuchs.
• Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde.
• Durchführung regelmäßiger Konzerte und sonstiger kultureller Veranstaltungen.
• Teilnahme an
Wertungsspielen.
• Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Musikvereine.
Der Verein ist parteipolitisch und
konfessionell neutral. Er wird unter Wahrung
der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen
Grundsätzen geführt.
Zweckfremde Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus
Mitteln des Vereins weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt
werden. Die Tätigkeit aller Mitglieder
von Organen des Vereins ist ehrenamtlich.
Auslagen können auf Beschluß des Vorstandes erstattet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Dem
Verein gehören an:
• aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker)
• passive und fördernde Mitglieder
• Ehrenmitglieder
Passive
und fördernde Mitglieder, sind Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell
und materiell unterstützen.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um
den Musikzug oder um das Musikwesen besondere Verdienste erworben haben.
Die Ernennung erfolgt in der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags.
Anträge von Personen unter 18 Jahren bedürfen der Mitunterzeichnung durch die/den Erziehungsberechtigten.
Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das
Mitglied diese Satzung, bei aktiven Mitgliedern zusätzlich noch die
Verpflichtungserklärung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
• durch den freiwilligen Austritt,
• mit dem Tod des Mitgliedes,
• durch Ausschluß aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Vorstandschaft .
Er ist nur zum Schluß eines Kalendermonats unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zulässig.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die
Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder wenn es trotz zweimaliger Mahnung
mit der Beitragszahlung im Rückstand ist, aus dem Verein ausgeschlossen
werden.
Mitglieder, die ausgeschlossen werden, steht eine Berufung in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und bindend.
Mit dem Austritt oder Ausschluß erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein.
Entrichtete
Beiträge werden nicht zurück erstattet.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe der Beiträge (Jahresbeiträge) und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder
sind von der Beitragspflicht befreit.
§
7 Ehrungen
Zur Ehrung verdienter Mitglieder und
Förderer des Vereins verleiht der Verein eine Ehrennadel in Bronze, Silber und Gold.
Einzelheiten werden in einer Ehrenordnung geregelt, die
von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Über die einzelnen Ehrungen beschließt der Vorstand auf der Grundlage der Ehrenordnung.
§ 8 Organe des Vereins
• der Vorstand
• der Beirat
• die Jugendvertretung
• die Mitgliederversammlung
§ 9 Der
Vorstand
Die Vorstandsmitglieder werden in der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Eine geheime Wahl ist dann durchzuführen, wenn die Mitgliederversammlung diese mit Mehrheit beschließt.
Die Vorstandschaft besteht aus:
• dem 1.Vorsitzenden,
• dem 2. Vorsitzenden
• dem 3. Vorsitzenden,
• dem Schatzmeister(Kassier)
• und dem Schriftführer.
Der Kapellmeister gehört zur Vorstandschaft und braucht nicht gewählt zu werden
Die Aufgabender einzelnen Vorstandsmitglieder werden, soweit sie in der Satzung nicht näher bestimmt sind
durch eine Geschäftsordnung geregelt, die die Mitgliederversammlung beschließt.
Dem 1. Vorsitzenden obliegt die
Geschäftsführung des Vereins.
Vor allem hat er für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu sorgen und
alles zu tun, was dem Wohle des Vereins dient.
Der 1.
Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des BGB § 26.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind.
Insbesondere bestellt er einen musikalischen Ausbildungsleiter sowie weitere musikalische Ausbilder.
Soweit diese nicht ehrenamtlich tätig sind, erhalten sie eine angemessene Vergütung.
Dem Schatzmeister obliegt der
Empfang der Mitgliedsbeiträge sowie anderer Zahlungen an den Verein.
Ausgaben des Vereins sind durch ihn nach vorheriger Genehmigung des Vorstandes zu begleichen.
Über Einnahmen und Ausgaben führt er Buch.
Dem Schriftführer obliegt die Führung des Protokolls von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen,
sowie die Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs. Jedes Sitzungsmitglied
erhält eine Protokollabschrift.
Der 1. Vorsitzende bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
Bei
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das
Recht, einen kommissarischen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung
zu bestimmen.
In den Vorstand kann jedes Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres gewählt werden.
Wahlberechtigt ist jedes Mitglied.
Mitglieder des Vorstandes sollen nicht aus einer Familie sein.
Bei
Beschlüssen der Vorstandschaft entscheidet bei Stimmengleichheit in musikalischen Angelegenheiten die Stimme des Kapellmeisters, in sonstigen Angelegenheitendie Stimme des1. Vorsitzenden.
Mindestens einmal im Vierteljahr muß eine Vorstandssitzung stattfinden.
§ 10 Jugendvertreter
Die Jugendvertreter bestehen aus zwei
aktiven Mitgliedern.
Sie werden unter den aktiven Mitgliedern auf
2 Jahre gewählt.
§ 11 Der Beirat
Der
Beirat besteht aus insgesamt sechs Mitgliedern. Die Mitgliederzahl kann
auf Beschluss der
Mitgliederversammlung verändert werden.
Er wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt.
Ein Mitglied des Beirates wird durch den
Markt Roßtal benannt.
Der
Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in der Vereinsarbeit aktiv zu unterstützen
und ihn in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und mit abzustimmen.
Die Aufgaben der einzelnen Beiratsmitglieder werden von der Vorstandschaft in Abstimmung mit den Beiratsmitgliedern geregelt.
Der Beirat ist zu jeder Sitzung einzuladen.
§ 12 Musikalische Leitung
Der
Kapellmeister ist für die musikalische Tätigkeit verantwortlich; im Verhinderungsfalle
kann er nach Absprache einen geeigneten Vertreter für die musikalischeTätigkeit einsetzen.
§ 13 Die
Mitgliederversammlung
Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom 1.
Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen mittels Brief und durch Veröffentlichung im Amtsblatt
einberufen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Die
Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
Sie faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit derabgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Satzungsänderung ist (nach BGB § 33) eine Mehrheit von drei Vierteln der
erschienenen Mitgliedern erforderlich
Jedem Mitglied
steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beratenund abgestimmt werden muß.
Anträge sind mindestens 4 Tage vor der Versammlung dem 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende
Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Personalien des
Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung,die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungensoll der genaue Wortlaut angegeben werden.
Die Aufgaben der ordentlichen
Mitgliederversammlung sind folgende:
• Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
• Entgegennahm des Rechnungsberichtes des Schatzmeisters
• Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
• Entlastungdes Vorstandes,
• Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge,
• Wahl derVorstandsmitglieder,
• Wahl der Beiratsmitglieder,
• Wahl der Rechnungsprüfer,
• Beschlussfassung über Anträge,
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und über Auflösung des
Vereins,
• Ernennung von Ehrenmitgliedern,
• Beschlußfassung über die Geschäftsordnung des Vorstandes.
§ 14 Außerordentliche
Mitgliederversammlung
Der 1.
Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom 1.
Vorsitzenden verlangt wird.
Sie wird vom
1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitenden, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
§ 15
Auflösung des Vereins
Die Auflösung
des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders
beschließt, sind der 1. und 2. Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend
für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert. In allen Fällen der Auflösung des Vereins fällt das
Vermögen des Vereins an den Markt Roßtal, der das anfallende Vermögen nur gemeinnützigen,
kulturellen Zwecken zuführen darf.
§ 16 Kassenprüfung
Die
Kassenrevisoren dürfen nicht der engeren Vorstandschaft angehören. Vierzehn
Tage vor der Mitgliederversammlung sind von den Revisoren sämtliche Kassenbücher
zu überprüfen und mit Datum und Namensunterschrift abzuschließen. Die Revisoren
haben das Prüfungsergebnis schriftlich vorzulegen und der Mitgliederversammmlung
bekanntzugeben. Jede Wahlperiode scheidet ein Kassenrevisor aus und ein neuer
Kassenrevisor wird hinzugewählt.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer
Beschlußfassung in Kraft.